Pool-Nutzungsbedingungen
Durch Teilnahme an den von der Westside Soccer Arena (WSA) durchgeführten Kindergeburtstagen und Fußballcamps schließen Sie mit der Westside Soccer Arena einen Pool-Benutzungsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Pool-Nutzungsbedingungen als Vertragsinhalt.
1 Pflichten der Westside Soccer Arena (WSA)
1.1 Gewährung der Benutzung der Anlage, Gefahrtragung der Gäste (1) Die WSA ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Pool-Anlage im Rahmen der Vorschriften dieser Pool-Ordnung auf eigene Gefahr zu benützen. (2) Es ist weder der WSA noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren. (3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der WSA gehörende Dritte. (4) Die WSA übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.
1.2 Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung (1) Die WSA ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen. (2) Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die WSA mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen. (3) Die WSA behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
1.3 Zustand und Bedienung der Anlagen. (1) Die WSA steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsmäßig errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die WSA alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der WSA bestehen nicht. (2) Sobald die WSA von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die WSA umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf die gehörige Weise ein. (3) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.
1.4 Kontrolle der Einhaltung der Pool-Ordnung. Die WSA kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Pool-Ordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der WSA aufhaltenden Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.
1.5 Hilfe bei Unfällen Kommt es zu einem Unfall, leitet die WSA mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfemaßnahmen ein.
1.6 Hilfe bei der Abwehr von Gefahren. Wird der WSA, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die WSA mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.
1.7 Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer Die WSA und damit ihr Personal sind nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.
1.8 Haftung der WSA (1) Die WSA haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat. (2) Die WSA haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung des Pool-Ordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregelungen (z.B. für die Sauna) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2.
2 Pflichten der Gäste
2.1 Die Benützung der Badeanlagen der WSA ist nur in Verbindung mit gebuchten Kindergeburtstagen und von der WSA veranstalteten Fußballcamps zulässig. Für abhanden gekommene Schlüssel ist Ersatz zu leisten.
2.2 Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen (1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen. Minderjährige bis 8 Jahre müssen von einer verantwortlichen Person begleitet werden. (2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der WSA nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen. (3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
2.3 Aufsicht bei Gruppenbesuchen (1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Pool-Ordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein. (2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der WSA das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
2.4 Anweisungen des Personals der WSA. (1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der WSA uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt. (2) Wer die Pool-Ordnung bzw. Benützungsverbote für den Saunabereich oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs.2. übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Pool-Benutzungsgebühr von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der WSA aus dem Areal gewiesen werden. (3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.
2.5 Hygienebestimmungen. (1) Die Gäste sind in der gesamten WSA zu größter Sauberkeit verpflichtet. (2) Der Barfußbereich im Areal darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden. (3) Die WSA darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden. (4) Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen. (5) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badekleidung im Schwimm- und Badebecken sind untersagt. (6) Abfälle (Flaschen. Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
2.6 Unterlassung von Gefährdungen und Belästigungen. (1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf die Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet. (2) Die Abgrenzungen des Pool-Geländes dürfen nicht er- und überklettert werden. (3) Alle Anlagen und Einrichtungen der WSA dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden.
2.7 Randsprünge. (1) Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden. (2) Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. (3) Das Springen vom Beckenrand ist auf eigene Gefahr. (4) Für alle aus Randsprüngen resultierende Verletzungen, übernimmt die WSA keine Haftung.
2.8 Benützung des Pools. (1) Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. (2) Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten. (3) Die Benutzung des Pools ist nur in angemessener Badebekleidung gestattet.
2.9 Benützung von Zusatzeinrichtungen. (1) Liegestühle, Tischtennisgeräte, Wuzzler und andere Einrichtungen können, solange der Vorrat reicht, verwendet werden. (2) Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.
2.10 Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen. (1) Für sonst in das Gelände der WSA eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen. (2) Gefundene Gegenstände sind Gastrobereich der WSA abzugeben. (3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zur WSA, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.
2.11 Meldepflicht / Hilfeleistungspflicht. (1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der WSA sofort zu melden. (2) Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendigen erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.
2.12 Verzehr von Speisen, Alkohol und Getränken. (1) Speisen und Getränke dürfen nur im Gastrobereich verzehrt werden. (2) Die Benützung von Glasware ist im Barfußbereich untersagt.
2.13 Sonstiges. (1) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der WSA bedarf der Zustimmung des Eigentümers. (2) Rauchen ist im gesamten Pool-Bereich untersagt. (3) Das Fotografien anderer Badegäste oder des Personals ohne deren Einwilligung ist untersagt.